Rechtliche Situation - Heilpraktiker für Psychotherapie

Die Anerkennung der Tanztherapie als psychotherapeutisches Verfahren hat dazu geführt, dass die rechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tanztherapie enger gefasst werden. Wer keine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut besitzt, braucht für die eigenständige tanztherapeutische Tätigkeit den ?Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie? (umgangssprachlich manchmal auch ?kleiner? Heilpraktiker genannt).

Da die Tanztherapie zur Heilung von Krankheiten geeignet ist, liegt bei der Durchführung der Tanztherapie regelmäßig die Ausübung der Heilkunde vor,

  • weil die Tanztherapie zur Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden eingesetzt werden kann,
  • weil sie regelmäßig durchgeführt wird,
  • weil sie ärztliches, d.h. psychopathologisches Wissen voraussetzt,
  • weil sie unsachgemäß ausgeführt gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.

Demzufolge ist es also nicht entscheidend, mit wem die Tanztherapie durchgeführt wird, sondern die Methode der Tanztherapie als psychotherapeutisches Verfahren bestimmt die Notwendigkeit der Ausübung der Heilkunde. Somit brauchen alle, die Tanztherapie selbständig anbieten die Bestallung als Heilpraktiker für Psychotherapie.

Ausnahmen

Ausgenommen sind lediglich angestellte TanztherapeutInnen an Kliniken und anderen Institutionen. Wird an einer Klinik auf Honorarbasis gearbeitet, muss ebenfalls die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorliegen. An den Kliniken ist der HP zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber die Personalabteilungen achten auch dort darauf, da angestellte TanztherapeutInnen ohne HP keine poststationären und ambulanten Therapien eigenständig durchführen dürfen.

Nach der Rechtssprechung fällt nicht jede ausgeübte Tätigkeit, die zur Heilung und Linderung nach § 1, Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes (HPG) (siehe unten) unter die Ausübung der Heilkunde, sondern entscheidend ist, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach einer Krankenbehandlung gleichkommt (BVerG, NJW 1959, 833; 1966, 418 und 1187; BGH-Urteil vom 12.01.1957) (Flach, 2008).

Handelt es sich z.B. um eine heilpädagogische Fördermaßnahme (z.B. in einer Förderschule), ist vom ?Einsatz tanztherapeutischer Medien in der Heilpädagogik? zu sprechen mit der Konsequenz, dass keine Ausübung der Heilkunde vorliegt.

Umsatzsteuer

Liegt die Ausübung der Heilkunde mit einer entsprechenden Bestallung (d.h. Zulassung) vor, so sind die Einkünfte aus dieser heilenden Tätigkeit umsatzsteuerbefreit. Einkünfte aus pädagogischen und heilpädagogischen Tätigkeiten sind umsatzsteuerpflichtig.

Das vollständige Heilpraktikergesetzt kann hier eingesehen werden.

EZETTHERA - Europäisches Zentrum für Tanztherapie